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   Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-86/90   

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Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-86/90 (https://dejure.org/1992,20276)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.04.1992 - C-86/90 (https://dejure.org/1992,20276)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. April 1992 - C-86/90 (https://dejure.org/1992,20276)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Thomas Anthony O'Brien gegen Irland, Attorney General und Minister for Agriculture and Food.

    Zusätzliche Abgabe für Milch

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-86/90
    Der Gerichtshof hat jedoch in seinen Urteilen in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) entschieden, daß diese Erzeuger darauf vertrauen durften, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Verpflichtung zur Nichtvermarktung oder Umstellung wiederaufnehmen zu können.

    Von solchen Erzeugern zu fordern, daß sie auf dem verbleibenden Teil ihres ursprünglichen Betriebes den verlangten Produktionsumfang erreichen, könnte daher zur Enttäuschung ihres ° vom Gerichtshof in den oben in Nr. 1 angeführten Urteilen in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (Von Deetzen) anerkannten und in den ebenfalls oben genannten Rechtssachen C-189/89 (Spagl) und C-217/89 (Pastätter) erneut betonten ° berechtigten Vertrauens auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Erzeugung führen.

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-86/90
    Der Gerichtshof hat jedoch in seinen Urteilen in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) entschieden, daß diese Erzeuger darauf vertrauen durften, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Verpflichtung zur Nichtvermarktung oder Umstellung wiederaufnehmen zu können.

    Überdies soll die Regelung es dem ursprünglichen Erzeuger oder dessen Erben ermöglichen, die milchwirtschaftliche Tätigkeit wiederaufzunehmen, sie soll es aber nicht einem völlig anderen Erzeuger gestatten, die Erzeugung auf dem Betrieb aufzunehmen (vgl. das Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89, Von Deetzen, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 29).

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-86/90
    Im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) wurde Artikel 3a durch die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. L 150, S. 35) mit dem Ziel abgeändert, diesen Erwartungen besser Rechnung zu tragen; allerdings ist diese letztgenannte Änderung für die im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen nicht erheblich.

    Von solchen Erzeugern zu fordern, daß sie auf dem verbleibenden Teil ihres ursprünglichen Betriebes den verlangten Produktionsumfang erreichen, könnte daher zur Enttäuschung ihres ° vom Gerichtshof in den oben in Nr. 1 angeführten Urteilen in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (Von Deetzen) anerkannten und in den ebenfalls oben genannten Rechtssachen C-189/89 (Spagl) und C-217/89 (Pastätter) erneut betonten ° berechtigten Vertrauens auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Erzeugung führen.

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-86/90
    Im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) wurde Artikel 3a durch die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. L 150, S. 35) mit dem Ziel abgeändert, diesen Erwartungen besser Rechnung zu tragen; allerdings ist diese letztgenannte Änderung für die im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen nicht erheblich.

    Von solchen Erzeugern zu fordern, daß sie auf dem verbleibenden Teil ihres ursprünglichen Betriebes den verlangten Produktionsumfang erreichen, könnte daher zur Enttäuschung ihres ° vom Gerichtshof in den oben in Nr. 1 angeführten Urteilen in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (Von Deetzen) anerkannten und in den ebenfalls oben genannten Rechtssachen C-189/89 (Spagl) und C-217/89 (Pastätter) erneut betonten ° berechtigten Vertrauens auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Erzeugung führen.

  • EuGH, 22.10.1991 - C-44/89

    Von Deetzen / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-86/90
    Überdies soll die Regelung es dem ursprünglichen Erzeuger oder dessen Erben ermöglichen, die milchwirtschaftliche Tätigkeit wiederaufzunehmen, sie soll es aber nicht einem völlig anderen Erzeuger gestatten, die Erzeugung auf dem Betrieb aufzunehmen (vgl. das Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89, Von Deetzen, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 29).
  • EuGH, 19.03.1992 - C-84/90

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Dent

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-86/90
    Ebenso wird eine zugeteilte Quote demjenigen Erzeuger zugewiesen, der den Betrieb zum Zeitpunkt der Zuteilung bewirtschaftete (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1992 in der Rechtssache C-84/90, Dent, Slg. 1992, I-2009, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90

    Reinhard Maier gegen Freistaat Bayern. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-86/90
    Wird eine Quote nach der Verordnung Nr. 857/84 zugeteilt, so wird sie einem Erzeuger, nicht aber einem Betrieb zugewiesen, so daß der Erzeuger identifiziert werden muß, der den Betrieb zum Zeitpunkt der Zuteilung bewirtschaftete (siehe die Nummern 10 und 11 der kürzlich, am 27. Februar 1992, vorgetragenen Schlussanträge von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache C-236/90, Maier, Slg. 1992, I-4483, I-4492).
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